Änderung § 47 FamGKG vom 01.06.2025

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§ 47 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung
§ 47 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Abstammungssachen


(Text alte Fassung)

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) In Abstammungssachen nach § 169 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in den übrigen Abstammungssachen 1.000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.






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