§ 49 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2025 geltenden Fassung | § 49 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Gewaltschutzsachen | |
(Text alte Fassung) (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro. | (Text neue Fassung) (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4.000 Euro. |
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |