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Änderung § 62a FamGKG vom 28.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 62a FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 62a FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)