Änderung § 49 FamGKG vom 11.01.2015

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§ 49 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.01.2015 geltenden Fassung
§ 49 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Gewaltschutzsachen


(Text alte Fassung)

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro.

(Text neue Fassung)

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2.000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3.000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.






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