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Zitierungen von § 55 FamGKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FamGKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 FamGKG Schätzung des Werts
... erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Verfahrenswert festgesetzt wird ( § 55 ), über die Kosten der Abschätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ...
§ 59 FamGKG Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts (vom 01.01.2026)
... durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist ( § 55 Abs. 2 ), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. ... Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
§ 84a FamFG Änderung der Kostenentscheidung (vom 01.07.2026)
... Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen , 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, 3. ...
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 102 ZPO Änderung der Kostenentscheidung (vom 01.07.2026)
... 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen , 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Angabe „300 Euro" durch die Angabe „500 Euro" ersetzt. 23. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des ...
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 3 ZStrWuPRÄndG Änderung der Zivilprozessordnung
... 1. nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes, 2. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen , 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des ...
Artikel 7 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen , 2. nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, 3. ...
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