Artikel 43 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LwVfG § 9, § 11, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 48, § 52

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:

1.
In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 11 wird aufgehoben.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.

4.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht."

5.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeßkostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „, 21, 22 und 30" durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6.
Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.

7.
§ 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen" durch die Wörter „bekannt zu geben" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „sofortige" und „soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen.

8.
§ 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."

9.
§ 52 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 43 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird ...


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