Artikel 52 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 52 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LPartG § 10, § 15, § 18

Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189), wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2273" durch die Angabe „2272" ersetzt.

2.
In § 15 Abs. 1 werden die Wörter „gerichtliches Urteil" durch die Wörter „richterliche Entscheidung" ersetzt.

3.
In § 18 Abs. 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 52 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Artikel 12 VAStrRefG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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