Das
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter das Ausschlussurteil" durch die Wörter den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter das Urteil" durch die Wörter der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Satz 2 werden die Wörter das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt.
- 3.
- In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864