Artikel 64 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
| |

Artikel 64 Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder


Artikel 64 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 NEhelG Artikel 12

Artikel 12 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 Satz 6 wird aufgehoben.

2.
In § 10a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 64 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 64 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 615
Artikel 1 2. NEhelERGG Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder
... der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed