Artikel 80 Änderung der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren
In § 1 Satz 2 der Verordnung über die Sammelverwahrung von Mündelwertpapieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird das Wort Vormundschaftsgerichts" durch das Wort Familiengerichts" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenGesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
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