§
119 des
Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel
22 des Gesetzes vom
20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch die Wörter das nach Absatz 2 zuständige Gericht" ersetzt.
- 2.
- In Absatz 2 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter ist der Beteiligte minderjährig, tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Familiengericht." angefügt.
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794