Änderung Artikel 92 FGG-RG vom 25.07.2009

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Artikel 92 FGG-RG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2009 geltenden Fassung
Artikel 92 FGG-RG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1a G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 92 Änderung der Gewerbeordnung


(Text alte Fassung)

In § 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch das Gesetz vom 12. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' durch die Wörter „§ 388 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit' ersetzt.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)




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