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Änderung § 5a ArbMedVV vom 31.10.2013

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§ 5a ArbMedVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.10.2013 geltenden Fassung
§ 5a ArbMedVV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Wunschvorsorge


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Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.


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