Die
Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel
3 der Verordnung vom
6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anhang VI wie folgt gefasst:
„Anhang VI Arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen".
- 2.
- In § 12 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI" durch die Wörter „die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Maßnahmen" ersetzt.
- 3.
- Der Anhang VI wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Vorsorge" durch das Wort „Präventionsmaßnahmen" ersetzt.
- b)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen durchführen, angemessene arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen sicherzustellen. Diese umfassen die in den §§ 8 und 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung sowie die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Regelungen und Maßnahmen."
- c)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Biologische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" durch das Wort „Arbeitsmedizin" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147