Die
Druckluftverordnung vom
4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu den §§
15 und
16 werden wie folgt gefasst:
-
- „§ 15 (weggefallen)
§ 16 (weggefallen)".
- 2.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Ärztliche Vorsorgeuntersuchungen
Für den Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 3 einen Anlass für Pflichtuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung."
- 3.
- Dem § 11 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 8 Abs. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt entsprechend."
- 4.
- In § 14 Abs. 1 wird die Angabe „10," gestrichen.
- 5.
- Die §§ 15 und 16 werden aufgehoben.
- 6.
- § 19 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesundheitskartei nach § 16 und die ärztlichen Bescheinigungen nach § 10 oder die behördlichen Entscheidungen nach § 15 Abs. 3, die diese ärztlichen Bescheinigungen ersetzen," durch die Wörter „Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
- 7.
- § 22 Abs. 1 Nr. 6 und 10 wird aufgehoben.
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882