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Artikel 17 - Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

Artikel 17 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes


Artikel 17 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 FlurbG § 28

§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 109 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen sind zulässig."



 

Zitierungen von Artikel 17 JStG 2009

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 JStG 2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2009 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 39 JStG 2009 Inkrafttreten
... a, Nr. 15 Buchstabe c, Nr. 41 Buchstabe k Satz 1 und Buchstabe r Satz 1 sowie die Artikel 17 und 38 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. (6) Artikel 1 Nr. 8 tritt mit ...