Das
Energiesteuergesetz vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180; 2007 I S. 66, 1407), wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2007
- 1.
- § 54 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. für 1.000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 16,36 EUR,".
- 2.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" durch die Wörter für Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
-
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Die Steuerentlastung wird bis zum 31. Dezember 2009 gewährt. Abweichend davon wird die Steuerentlastung über den 31. Dezember 2009 hinaus gewährt
- 1.
- bis zum 31. Dezember 2010, wenn
- a)
- die Bundesregierung im Jahr 2009 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9. November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genannten Ziele zur Verringerung von Treibhausgasen (Emissionsminderungsziele) bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent und bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
- b)
- die Feststellung nach Buchstabe a bis zum 31. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird;
- 2.
- bis zum 31. Dezember 2011, wenn
- a)
- die Voraussetzungen nach Nummer 1 vorliegen,
- b)
- die Bundesregierung im Jahr 2010 feststellt, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2009 in Höhe von 96 Prozent erfüllt wurden und zu erwarten ist, dass sie bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erreicht werden, und
- c)
- die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2010 gemacht bekannt Bundesgesetzblatt im wird;
- 3.
- bis zum 31. Dezember 2012, wenn
- a)
- die Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen,
- b)
- die Bundesregierung im Jahr 2011 feststellt, dass zu erwarten ist, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt werden, und
- c)
- die Feststellung nach Buchstabe b bis zum 31. Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird.
Die Bundesregierung hat ihre Feststellungen zur Erreichung der in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele jeweils auf der Grundlage eines von einem unabhängigen wirtschaftswissenschaftlichen Institut erstellten Berichts zu treffen."
- c)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von Satz 1 wird im Fall des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3 die Steuerentlastung für das Jahr 2012 nur in Höhe von 80 Prozent des nach den Sätzen 1 und 2 berechneten Betrages gewährt, es sei denn, die Bundesregierung stellt auf der Grundlage eines Berichts nach Absatz 1a Satz 2 im Jahr 2013 fest, dass die in der Klimaschutzvereinbarung genannten Emissionsminderungsziele bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 100 Prozent erfüllt wurden, und diese Feststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2007
-
- d)
- Nach Absatz 3 Nr. 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
3. für 1.000l Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 4,09 EUR,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
§ 1 TrZollG Begriffsbestimmungen ... vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung; ...
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1804, 3108