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§ 4 - PF-Mindestzuführungsverordnung (PFMindZufV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2862 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 13 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 25.12.2008; FNA: 7631-1-43 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Übergangsvorschrift


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) G. v. 1. August 2014 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 7. August 2014

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Frühere Fassungen von § 4 PF-Mindestzuführungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.08.2014Artikel 7 Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
vom 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 PF-Mindestzuführungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PFMindZufV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PFMindZufV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PFMindZufV Übergangsvorschrift (vom 07.08.2014)
... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 7 LVRG Änderung der PF-Mindestzuführungsverordnung
... sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für ... Null zu ersetzen." 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Übergangsvorschrift Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 ... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 4 in der Fassung der PF-Mindestzuführungsverordnung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1498) ...


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