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Änderung § 1 PF-Mindestzuführungsverordnung vom 14.06.2013

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2013 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.06.2013 BGBl. I S. 1498
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anzurechnende Kapitalerträge


(1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, ergeben sich aus dem mit dem Ergebnis aus Kapitalanlagen (Betrag in Formblatt 810 Seite 1 Zeile 09 Spalte 04 abzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 01 und 02 zuzüglich Nachweisung 811 Seite 2 Zeile 21 Spalte 03 und 04, erhöht oder vermindert um die Teilbeträge in Nachweisung 811 Seite 1 Zeile 25, die dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind) vervielfachten Wert gemäß Absatz 2.

(2) Es ist das Verhältnis der mittleren zinstragenden Passiva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallen, zu den anzurechnenden mittleren Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.

(3) 1 Die mittleren zinstragenden Passiva der überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse werden berechnet durch arithmetische Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bilanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. 2 Die zinstragenden Passiva setzen sich zusammen aus den pensionsfondstechnischen Brutto-Rückstellungen (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 10 Spalte 04) und den Verbindlichkeiten aus dem Pensionsfondsgeschäft gegenüber Versorgungsberechtigten (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 06 Spalte 01) sowie gegenüber Arbeitgebern (entsprechender Teilbetrag in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 05 Spalte 02, der auf Verbindlichkeiten aus gutgeschriebenen Überschussanteilen entfällt).

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 17 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 18 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). 2 Dabei ist das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die anzurechnenden mittleren Passiva setzen sich zusammen aus der Summe der mittleren zinstragenden Passiva des Pensionsfondsgeschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 19 Spalte 04), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 20 Spalte 04), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 3 Zeile 22 Spalte 04), den mittleren Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 800 Seite 4 Zeile 16 Spalte 03), dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 09 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 05 Spalte 03) und dem Saldo aus den mittleren Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen gegenüber Lebensversicherungsunternehmen (berechnet aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 800 Seite 5 Zeile 10 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 06 Spalte 03). 2 Dabei ist das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital (Betrag in Formblatt 800 Seite 2 Zeile 07 Spalte 03) nicht zu berücksichtigen. 3 Für die jeweiligen mittleren zinstragenden Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. 4 Für die mittleren übrigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß.

(5) Soweit die Absätze 1, 3 und 4 Verweisungen auf Formblätter und eine Nachweisung enthalten, beziehen sich diese auf die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048) in der jeweils geltenden Fassung.