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Änderung § 3 PF-Mindestzuführungsverordnung vom 07.08.2014

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.08.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Reduzierung der Mindestzuführung


(1) Die Mindestzuführung gemäß § 2 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen reduziert werden

1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse oder

2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis, dem Risikoergebnis oder dem übrigen Ergebnis aus den überschussberechtigten Versorgungsverhältnissen, die auf eine allgemeine Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, oder

3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstellung, wenn die Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse angepasst werden müssen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgenden, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:

(aKE
- Rz) - mKE + 0,25x RE + 0,5x üE.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Mindestzuführung kann zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste aus dem Kapitalanlageergebnis nur bis auf den folgenden, als Formel dargestellten Betrag reduziert werden:

aKE
- Rz - Sv + RE + üE.

2 Dabei sind

aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,

Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschussberechtigten Versorgungsverhältnisse entfallenden Zinsen auf die Pensionsrückstellungen,

vorherige Änderung nächste Änderung

mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den Kapitalerträgen gemäß § 2 Absatz 2,



Sv = der zur Deckung des Solvabilitätsbedarfs erforderliche Betrag,

RE = das Risikoergebnis,

üE = das übrige Ergebnis.

vorherige Änderung

3 Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis beziehungsweise das übrige Ergebnis ist dabei jeweils durch Null zu ersetzen, wenn es negativ ist. 4 § 56a in Verbindung mit § 113 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.



3 Das Risikoergebnis und das übrige Ergebnis sind dabei durch Null zu ersetzen, wenn sie negativ sind. 4 Ergibt sich rechnerisch ein negativer Betrag, ist er durch Null zu ersetzen. 5 § 56a in Verbindung mit § 113 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Verpflichtung des Unternehmens zur Aufstellung eines Zuführungsplans wird durch eine Reduzierung der Mindestzuführung gemäß Absatz 1 grundsätzlich nicht berührt.