Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (Haushaltsgesetz 2009 - HG 2009 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2899 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2290
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 2 Kreditermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Bezüge
§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 16 Ausbringung von Leerstellen
§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
§ 19 Überhangpersonal
§ 20 Stelleneinsparung
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
§ 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug
§ 22a Doppelförderung nachgerüsteter partikelreduzierter Personenkraftwagen
§ 23 Fortgeltung
§ 24 Inkrafttreten
Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 303.307.000.000 Euro festgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2290 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 2 Kreditermächtigungen


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2009 Kredite bis zur Höhe von 49.078.836.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2290 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 469.545.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 117.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 3.320.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund" und an die „Infrastructure Crisis Facility" der Weltbank,

4.
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 240.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 56.550.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.175.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen,

8.
bis zu 4.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.14 der verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 300.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 27. Februar 2009 BGBl. I S. 406 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

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Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634. 3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 – mit Ausnahme des Titels 634.3 – bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.

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§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

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§ 8 Bewilligung von Zuwendungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

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§ 9 Bezüge


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.

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§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

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§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 12.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 4.700.000.000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung eines Liquiditätsdarlehens nach § 271 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer Höhe von 150.000.000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2290 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

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Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

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§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

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§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen


§ 15 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.

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§ 16 Ausbringung von Leerstellen


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,

2.
die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.

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§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

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§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.

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§ 19 Überhangpersonal


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

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§ 20 Stelleneinsparung


§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,6 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2009 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

2.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2009 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2008 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2009 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Haushaltsjahr 2009 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.

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§ 22 Begleitregelungen zum Regierungsumzug


§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.

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§ 22a Doppelförderung nachgerüsteter partikelreduzierter Personenkraftwagen


§ 22a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Personenkraftwagen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, die nach Feststellung der Zulassungsbehörde in der Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 nachträglich technisch so verbessert werden, dass sie einer der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0 bis PM 4 nach § 47 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, oder einer der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, kommen Steuerbefreiungen nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nicht zur Anwendung, wenn Zuschüsse aus dem Förderprogramm des Bundes für partikelreduzierte Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor gewährt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2290 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 23 Fortgeltung



§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

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§ 24 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Anhang Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2009


Anhang hat 2 frühere Fassungen

Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen

-
Ausgaben

-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Teil II: Finanzierungsübersicht

Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2009
1.000 €
2008
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 9394-1
02Deutscher Bundestag 1.511 1.496 +15
03Bundesrat 8086-6
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.166 3.151 +15
05Auswärtiges Amt 124.672 122.924 +1.748
06Bundesministerium des Innern 384.084 362.539 +21.545
07Bundesministerium der Justiz 383.407 345.892 +37.515
08Bundesministerium der Finanzen 890.457 931.824 -41.367
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
414.179 168.679 +245.500
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
128.664 75.091 +53.573
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.415.330 6.715.247 -299.917
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.703.797 4.969.739 +1.734.058
14Bundesministerium der Verteidigung 300.814 337.508 -36.694
15Bundesministerium für Gesundheit 66.164 59.043 +7.121
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.027.672 115.363 +912.309
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.691 62.916 -225
19Bundesverfassungsgericht 3634+2
20Bundesrechnungshof 714376+338
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
725.901 694.197 +31.704
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
175.896 226.445 -50.549
32Bundesschuld 19.988.696 13.215.140 +6.773.556
60Allgemeine Finanzverwaltung 252.201.976 254.792.216 -2.590.240
 Einnahmen 290.000.000 283.200.000 +6.800.000


---

Zu Spalte 3: darin enthalten sind

Steuereinnahmen in Höhe von 244.107.000 T€

Einnahmen aus Krediten in Höhe von 18.500.000 T€

sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27.393.000 T€

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2009
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2009
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2009
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt  390
02Deutscher Bundestag  1.511 -
03Bundesrat  80-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt  3.080 86
05Auswärtiges Amt  124.272 400
06Bundesministerium des Innern  378.451 5.633
07Bundesministerium der Justiz  383.123 284
08Bundesministerium der Finanzen  829.545 60.912
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
 405.570 8.609
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
 91.040 37.624
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales  32.567 6.382.763
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
 5.526.463 1.177.334
14Bundesministerium der Verteidigung  264.810 36.004
15Bundesministerium für Gesundheit  66.164 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
 934.227 93.445
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
 7.874 54.817
19Bundesverfassungsgericht  36-
20Bundesrechnungshof  358356
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
 9.014 716.887
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
 29.245 146.651
32Bundesschuld  550.100 19.438.596
60Allgemeine Finanzverwaltung 244.507.000 5.763.660 1.931.316
 Summe Haushalt 2009 244.507.000 15.401.193 30.091.807
 Summe Haushalt 2008 238.203.900 21.311.731 23.684.369
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) 6.303.100 -5.910.538 6.407.438


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
einnahmen
2009
1.000 €
Neue
Gesamt-
einnahmen
2009
1.000 €
Gesamt-
einnahmen
2008
1.000 €
gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 939394-1
02Deutscher Bundestag 1.511 1.511 1.496 +15
03Bundesrat 808086-6
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.166 3.166 3.151 +15
05Auswärtiges Amt 124.672 124.672 122.924 +1.748
06Bundesministerium des Innern 384.084 384.084 362.539 +21.545
07Bundesministerium der Justiz 383.407 383.407 345.892 +37.515
08Bundesministerium der Finanzen 890.457 890.457 931.824 -41.367
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
414.179 414.179 168.679 +245.500
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
128.664 128.664 75.091 +53.573
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.415.330 6.581.590 6.715.247 -133.657
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.703.797 6.703.797 4.969.739 +1.734.058
14Bundesministerium der Verteidigung 300.814 300.814 337.508 -36.694
15Bundesministerium für Gesundheit 66.164 66.164 59.043 +7.121
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.027.672 1.027.672 115.363 +912.309
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.691 62.691 62.916 -225
19Bundesverfassungsgericht 363634+2
20Bundesrechnungshof 714714376+338
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
725.901 725.901 694.197 +31.704
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
175.896 175.896 226.445 -50.549
32Bundesschuld 19.988.696 38.366.436 13.215.140 +25.151.296
60Allgemeine Finanzverwaltung 252.201.976 241.274.976 254.792.216 -13.517.240
 Einnahmen 290.000.000 297.617.000 283.200.000 +14.417.000


Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 233.180.000 T€,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 36.877.740 T€
sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27.559.260 T€.

Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2009
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2009
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2009
1.000 €
12789
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ---
02Deutscher Bundestag ---
03Bundesrat ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ---
05Auswärtiges Amt ---
06Bundesministerium des Innern ---
07Bundesministerium der Justiz ---
08Bundesministerium der Finanzen ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales   166.260
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
---
14Bundesministerium der Verteidigung ---
15Bundesministerium für Gesundheit ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
---
19Bundesverfassungsgericht ---
20Bundesrechnungshof ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
---
32Bundesschuld   18.377.740
60Allgemeine Finanzverwaltung -10.927.000 --
 Summe Nachtrag 2009 -10.927.000 -18.544.000
 Bisherige Summe Haushalt 2009 244.507.000 15.401.193 30.091.807
 Neue Summe Haushalt 2009 233.580.000 15.401.193 48.635.807
 Summe Haushalt 2008 238.203.900 21.311.731 23.684.369
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) -4.623.900 -5.910.538 24.951.438



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
einnahmen
2009
1.000 €
Neue
Gesamt-
einnahmen
2009
1.000 €
Gesamt-
einnahmen
2008
1.000 €
gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 939394-1
02Deutscher Bundestag 1.511 1.511 1.496 +15
03Bundesrat 808086-6
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 3.166 3.166 3.151 +15
05Auswärtiges Amt 124.672 124.672 122.924 +1.748
06Bundesministerium des Innern 384.084 384.084 362.539 +21.545
07Bundesministerium der Justiz 383.407 383.407 345.892 +37.515
08Bundesministerium der Finanzen 890.457 890.457 931.824 -41.367
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
414.179 414.179 168.679 +245.500
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
128.664 128.664 75.091 +53.573
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6.581.590 6.581.590 6.715.247 -133.657
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
6.703.797 6.703.797 4.969.739 +1.734.058
14Bundesministerium der Verteidigung 300.814 300.814 337.508 -36.694
15Bundesministerium für Gesundheit 66.164 66.164 59.043 +7.121
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.027.672 1.027.672 115.363 +912.309
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
62.691 62.691 62.916 -225
19Bundesverfassungsgericht 363634+2
20Bundesrechnungshof 714714376+338
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
725.901 725.901 694.197 +31.704
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
175.896 175.896 226.445 -50.549
32Bundesschuld 38.366.436 50.567.532 13.215.140 +37.352.392
60Allgemeine Finanzverwaltung 241.274.976 234.763.880 254.792.216 -20.028.336
 Einnahmen 297.617.000 303.307.000 283.200.000 +20.107.000


---
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind Steuereinnahmen in Höhe von 224.068.000 T€, Einnahmen aus Krediten in Höhe von 49.078.836 T€ sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30.160.164 T€.

Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2009
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2009
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2009
1.000 €
12789
 Es treten hinzu:    
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ---
02Deutscher Bundestag ---
03Bundesrat ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ---
05Auswärtiges Amt ---
06Bundesministerium des Innern ---
07Bundesministerium der Justiz ---
08Bundesministerium der Finanzen ---
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
---
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
---
14Bundesministerium der Verteidigung ---
15Bundesministerium für Gesundheit ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
---
19Bundesverfassungsgericht ---
20Bundesrechnungshof ---
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
---
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
---
32Bundesschuld --12.201.096
60Allgemeine Finanzverwaltung -9.112.000 -2.600.904
 Summe Nachtrag 2009 -9.112.000 -14.802.000
 Bisherige Summe Haushalt 2009 233.580.000 15.401.193 48.635.807
 Neue Summe Haushalt 2009 224.468.000 15.401.193 63.437.807
 Summe Haushalt 2008 238.203.900 21.311.731 23.684.369
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) -13.735.900 -5.910.538 +39.753.438





Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
20092008
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 27.626 24.880 +2.746
02Deutscher Bundestag 677.086 632.504 +44.582
03Bundesrat 21.283 21.697 -414
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.805.625 1.749.406 +56.219
05Auswärtiges Amt 3.027.998 2.858.926 +169.072
06Bundesministerium des Innern 5.620.446 5.065.755 +554.691
07Bundesministerium der Justiz 500.501 468.493 +32.008
08Bundesministerium der Finanzen 4.868.303 4.648.051 +220.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.133.352 6.191.874 -58.522
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.290.893 5.280.307 +10.586
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 123.599.560 124.041.041 -441.481
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.690.242 24.390.574 +2.299.668
14Bundesministerium der Verteidigung 31.179.477 29.450.466 +1.729.011
15Bundesministerium für Gesundheit 4.426.357 2.898.602 +1.527.755
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.418.451 846.966 +571.485
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.383.226 6.209.533 +173.693
19Bundesverfassungsgericht 22.934 21.586 +1.348
20Bundesrechnungshof 116.641 111.224 +5.417
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
5.813.779 5.134.590 +679.189
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
10.204.214 9.350.636 +853.578
32Bundesschuld 42.402.499 42.936.653 -534.154
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.769.507 10.866.236 -1.096.729
 Ausgaben 290.000.000 283.200.000 +6.800.000


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2009
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2009
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2009
1.000 €
Schulden-
dienst
2009
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 15.793 7.505 --
02Deutscher Bundestag 458.661 106.809 --
03Bundesrat 13.272 7.467 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 234.217 555.508 --
05Auswärtiges Amt 761.986 208.080 --
06Bundesministerium des Innern 2.777.404 978.940 --
07Bundesministerium der Justiz 387.249 76.787 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.557.208 564.097 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
562.647 197.435 --
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
303.365 101.549 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 163.919 72.287 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
1.437.728 2.068.909 --
14Bundesministerium der Verteidigung 16.459.622 3.329.297 10.310.489 -
15Bundesministerium für Gesundheit 184.594 107.839 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
200.247 147.094 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
617.143 36.346 --
19Bundesverfassungsgericht 19.459 2.116 --
20Bundesrechnungshof 99.908 14.052 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
57.337 17.137 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
82.812 38.051 --
32Bundesschuld  71.300  41.431.199
60Allgemeine Finanzverwaltung 396.330 288.612 50.000 -
 Summe Haushalt 2009 27.790.901 8.997.217 10.360.489 41.431.199
 Summe Haushalt 2008 26.762.274 8.632.093 9.581.371 41.818.153
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) 1.028.627 365.124 779.118 -386.954


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2009
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2009
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2009
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 3.448 880-
02Deutscher Bundestag 84.245 27.371 -
03Bundesrat 196348-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 782.576 233.324 -
05Auswärtiges Amt 1.938.644 119.288 -
06Bundesministerium des Innern 1.187.422 725.680 -49.000
07Bundesministerium der Justiz 21.119 15.346 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.320.233 426.765 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
3.679.761 1.773.509 -80.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
4.269.142 616.837 -
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 123.331.292 32.062 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
8.269.451 14.914.154 -
14Bundesministerium der Verteidigung 912.960 167.109 -
15Bundesministerium für Gesundheit 4.101.652 32.272 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
593.878 494.410 -17.178
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
5.711.142 18.595 -
19Bundesverfassungsgericht 2801.079 -
20Bundesrechnungshof 3082.373 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
1.074.226 4.640.079 25.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
8.225.552 2.037.900 -180.101
32Bundesschuld  900.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 8.804.530 42.535 187.500
 Summe Haushalt 2009 174.312.057 27.221.916 -113.779
 Summe Haushalt 2008 171.715.475 24.658.497 32.137
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) 2.596.582 2.563.419 -145.916


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
2009
1.000 €
Neue
Gesamt-
ausgaben
2009
1.000 €
Gesamt-
ausgaben
2008
1.000 €
gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 27.626 27.626 24.880 +2.746
02Deutscher Bundestag 677.086 677.086 632.504 +44.582
03Bundesrat 21.283 21.283 21.697 -414
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.805.625 1.805.625 1.749.406 +56.219
05Auswärtiges Amt 3.027.998 3.027.998 2.858.926 +169.072
06Bundesministerium des Innern 5.620.446 5.620.446 5.065.755 +554.691
07Bundesministerium der Justiz 500.501 500.501 468.493 +32.008
08Bundesministerium der Finanzen 4.868.303 4.868.303 4.648.051 +220.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.133.352 6.133.352 6.191.874 -58.522
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.290.893 5.290.893 5.280.307 +10.586
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 123.599.560 126.349.560 124.041.041 +2.308.519
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.690.242 26.690.242 24.390.574 +2.299.668
14Bundesministerium der Verteidigung 31.179.477 31.179.477 29.450.466 +1.729.011
15Bundesministerium für Gesundheit 4.426.357 7.626.357 2.898.602 +4.727.755
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.418.451 1.418.451 846.966 +571.485
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.383.226 6.389.226 6.209.533 +179.693
19Bundesverfassungsgericht 22.934 22.934 21.586 +1.348
20Bundesrechnungshof 116.641 116.641 111.224 +5.417
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
5.813.779 5.813.779 5.134.590 +679.189
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
10.204.214 10.204.214 9.350.636 +853.578
32Bundesschuld 42.402.499 43.902.499 42.936.653 +965.846
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.769.507 9.930.507 10.866.236 -935.729
 Ausgaben 290.000.000 297.617.000 283.200.000 +14.417.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungSumme
Spalten 8 und 14
2009
1.000 €
Personal-
ausgaben
2009
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2009
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2009
1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2.750.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit 3.200.000 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.000 ---
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld 1.500.000 ---
60Allgemeine Finanzverwaltung 161.000 ---
 Summe Nachtrag 2009 7.617.000 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2009 290.000.000 27.790.901 8.997.217 10.360.489
 Neue Summe Haushalt 2009 297.617.000 27.790.901 8.997.217 10.360.489
 Summe Haushalt 2008 283.200.000 26.762.274 8.632.093 9.581.371
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) +14.417.000 1.028.627 365.124 779.118


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungSchulden-
dienst
2009
1.000 €
Zuweisungen und
Zuschüsse (ohne
Investitionen)
2009
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2009
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2009
1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt ----
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
----
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -2.750.000 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit -3.200.000 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
----
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-6.000 --
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld --1.500.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung -85.000 76.000 -
 Summe Nachtrag 2009 -6.041.000 1.576.000 -
 Bisherige Summe Haushalt 2009 41.431.199 174.312.057 27.221.916 -113.779
 Neue Summe Haushalt 2009 41.431.199 180.353.057 28.797.916 -113.779
 Summe Haushalt 2008 41.818.153 171.715.475 24.658.497 32.137
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) -386.954 8.637.582 4.139.419 -145.916



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungBisherige
Gesamt-
ausgaben
2009
1.000 €
Neue
Gesamt-
ausgaben
2009
1.000 €
Gesamt-
ausgaben
2008
1.000 €
gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
123456
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 27.626 27.626 24.880 +2.746
02Deutscher Bundestag 677.086 677.086 632.504 +44.582
03Bundesrat 21.283 21.283 21.697 -414
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.805.625 1.809.625 1.749.406 +60.219
05Auswärtiges Amt 3.027.998 3.027.998 2.858.926 +169.072
06Bundesministerium des Innern 5.620.446 5.620.446 5.065.755 +554.691
07Bundesministerium der Justiz 500.501 500.501 468.493 +32.008
08Bundesministerium der Finanzen 4.868.303 4.868.303 4.648.051 +220.252
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
6.133.352 6.163.352 6.191.874 -28.522
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
5.290.893 5.290.893 5.280.307 +10.586
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 126.349.560 127.949.560 124.041.041 +3.908.519
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
26.690.242 26.690.242 24.390.574 +2.299.668
14Bundesministerium der Verteidigung 31.179.477 31.179.477 29.450.466 +1.729.011
15Bundesministerium für Gesundheit 7.626.357 11.626.357 2.898.602 +8.727.755
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
1.418.451 1.474.451 846.966 +627.485
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
6.389.226 6.389.226 6.209.533 +179.693
19Bundesverfassungsgericht 22.934 22.934 21.586 +1.348
20Bundesrechnungshof 116.641 116.641 111.224 +5.417
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
5.813.779 5.813.779 5.134.590 +679.189
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
10.204.214 10.204.214 9.350.636 +853.578
32Bundesschuld 43.902.499 43.902.499 42.936.653 +965.846
60Allgemeine Finanzverwaltung 9.930.507 9.930.507 10.866.236 -935.729
 Ausgaben 297.617.000 303.307.000 283.200.000 +20.107.000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungSumme
Spalten 8 bis 14
2009
1.000 €
Personal-
ausgaben
2009
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2009
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2009
1.000 €
1278910
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 4.000 ---
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
30.000 ---
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.600.000 ---
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit 4.000.000 ---
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
56.000 ---
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung ----
 Summe Nachtrag 2009 5.690.000 ---
 Bisherige Summe Haushalt 2009 297.617.000 27.790.901 8.997.217 10.360.489
 Neue Summe Haushalt 2009 303.307.000 27.790.901 8.997.217 10.360.489
 Summe Haushalt 2008 283.200.000 26.762.274 8.632.093 9.581.371
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) +20.107.000 +1.028.627 +365.124 +779.118


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungSchulden-
dienst
2009
1.000 €
Zuweisungen und
Zuschüsse (ohne
Investitionen)
2009
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2009
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2009
1.000 €
1211121314
 Es treten hinzu:     
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt ----
02Deutscher Bundestag ----
03Bundesrat ----
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt --4.000 -
05Auswärtiges Amt ----
06Bundesministerium des Innern ----
07Bundesministerium der Justiz ----
08Bundesministerium der Finanzen ----
09Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie
-40.000 --10.000
10Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz
----
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -1.600.000 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
----
14Bundesministerium der Verteidigung ----
15Bundesministerium für Gesundheit --4.000.000 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
-66.000 --10.000
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
----
19Bundesverfassungsgericht ----
20Bundesrechnungshof ----
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
----
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
----
32Bundesschuld ----
60Allgemeine Finanzverwaltung ----
 Summe Nachtrag 2009 -1.706.000 4.004.000 -20.000
 Bisherige Summe Haushalt 2009 41.431.199 180.353.057 28.797.916 -113.779
 Neue Summe Haushalt 2009 41.431.199 182.059.057 32.801.916 -133.779
 Summe Haushalt 2008 41.818.153 171.715.475 24.658.497 32.137
 gegenüber 2008 mehr(+)/weniger(-) -386.954 +10.343.582 +8.143.419 -165.916




Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2009
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2010
1.000 €
2011
1.000 €
2012
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 39.829 29.044 10.785 ---
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
248.203 128.844 68.512 14.607  36.240
05Auswärtiges Amt 1.120.731 410.601 289.095 225.680 195.355 -
06Bundesministerium des Innern 2.623.015 438.009 355.444 272.637 1.390.525 166.400
07Bundesministerium der Justiz 1.896 632632632--
08Bundesministerium der Finanzen 620.181 73.667 82.275 298.348 156.891 9.000
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
2.507.122 864.511 790.450 583.445 268.206 510
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
1.089.689 367.359 253.121 129.709 339.500 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
4.121.948 2.404.014 1.318.688 343.746 52.000 3.500
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
23.472.334 7.593.785 4.353.034 3.874.813 5.790.252 1.860.450
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
10.284.925 1.640.485 1.001.685 744.335 4.042.420 2.856.000
15Bundesministerium für Gesundheit 118.810 54.823 41.826 16.441  5.720
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
1.047.543 145.062 123.557 70.428 33.796 674.700
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
229.984 99.601 75.518 44.551 10.314 -
19Bundesverfassungsgericht 300300----
20Bundesrechnungshof 12.821 4.244 3.994 3.869  714
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
4.166.440 234.035 188.750 127.550 3.300 3.612.805
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
5.737.552 1.253.522 1.185.300 1.069.860 2.228.870 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 89.000 87.000 2.000 ---
 Summe 57.532.323 15.829.538 10.144.666 7.820.651 14.511.429 9.226.039


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2009
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2010
1.000 €
2011
1.000 €
2012
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz ------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
------
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
600.000 600.000 ----
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
76.000 76.000 ----
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
------
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2009 676.000 676.000 ----
 Bisherige Summe Haushalt 2009 57.532.323 15.829.538 10.144.666 7.820.651 14.511.429 9.226.039
 Neue Summe Haushalt 2009 58.208.323 16.505.538 10.144.666 7.820.651 14.511.429 9.226.039



Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2009
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201020112012Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
  1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
 Es treten hinzu:       
02Deutscher Bundestag ------
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt-
------
05Auswärtiges Amt ------
06Bundesministerium des Innern ------
07Bundesministerium der Justiz ------
08Bundesministerium der Finanzen ------
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
------
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz-
------
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
------
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
19.200 19.100 100---
14Bundesministerium der Verteidi-
gung-
------
15Bundesministerium für Gesundheit ------
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
46.200 15.000 15.600 15.600 --
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
------
19Bundesverfassungsgericht ------
20Bundesrechnungshof ------
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
------
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
------
60Allgemeine Finanzverwaltung ------
 Summe Nachtrag 2009 65.400 34.100 15.700 15.600 --
 Bisherige Summe Haushalt 2009 58.208.323 16.505.538 10.144.666 7.820.651 14.511.429 9.226.039
 Neue Summe Haushalt 2009 58.273.723 16.539.638 10.160.366 7.836.251 14.511.429 9.226.039




Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
2009
1.000 €
2008
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 18.814 16.776 +2.038
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 247.882 232.230 +15.652
03Bundesrat 0116.160 16.433 -273
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
242.650 230.744 +11.906
05Auswärtiges Amt 01, 03, 11 894.523 873.024 +21.499
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
3.290.573 3.038.020 +252.553
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
357.630 338.093 +19.537
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.218.750 2.107.551 +111.199
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 07, 08, 09,
10
635.344 595.063 +40.281
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14, 15,
16
417.366 378.133 +39.233
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 167.767 163.929 +3.838
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
13, 14, 16, 21, 27, 28
929.137 875.253 +53.884
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 5.713.922 5.518.829 +195.093
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 242.277 225.975 +16.302
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 230.862 213.726 +17.136
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 107.015 101.214 +5.801
19Bundesverfassungsgericht 0117.850 16.959 +891
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.761 84.819 +942
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0150.597 47.124 +3.473
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 102.025 94.174 +7.851
 Summe  15.986.905 15.168.069 +818.836


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl.BezeichnungKapitelBisheriger
Betrag für
2009
1.000 €
Neuer
Betrag für
2009
1.000 €
2008
1.000 €
gegenüber
2008
mehr (+)
weniger (-)
1.000 €
1234567
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 03, 04 18.814 18.814 16.776 +2.038
02Deutscher Bundestag 01, 03, 04 247.882 247.882 232.230 +15.652
03Bundesrat 0116.160 16.160 16.433 -273
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 01, 02, 03, 05, 06,
07, 08, 09
242.650 242.650 230.744 +11.906
05Auswärtiges Amt 01, 03, 11 894.523 894.523 873.024 +21.499
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11,
12, 15, 16, 17, 18,
23, 25, 26, 28, 29,
33, 35
3.290.573 3.290.573 3.038.020 +252.553
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 10
357.630 357.630 338.093 +19.537
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.218.750 2.218.750 2.107.551 +111.199
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 07, 08,
09, 10
635.344 635.344 595.063 +40.281
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
01, 08, 09, 13, 14,
15, 16
417.366 417.366 378.133 +39.233
11Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales
01, 04, 05, 06, 07 167.767 167.767 160.429 +7.338
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27,
28
929.137 929.137 874.684 +54.453
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 07, 09 5.713.922 5.713.922 5.518.829 +195.093
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10,
11
242.277 242.277 225.975 +16.302
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 230.862 230.862 213.726 +17.136
17Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 107.015 107.015 101.214 +5.801
19Bundesverfassungsgericht 0117.850 17.850 16.959 +891
20Bundesrechnungshof 01, 03 85.761 85.761 84.819 +942
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0150.597 50.597 47.124 +3.473
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 02 102.025 102.025 94.174 +7.851
 Summe  15.986.905 15.986.905 15.164.000 +822.905




Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2009 Betrag für 2008
1.000 €
1234
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -18.900.000 -12.149.000
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
290.000.000 283.200.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
271.100.000 271.051.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos 18.900.000 12.149.000
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
18.500.000 11.900.000
2.1.1Einnahmen (241.215.260) (233.323.714)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 241.206.838 233.189.664
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 8.422 134.050
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung (222.691.164) (221.568.499)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 222.682.742 221.434.449
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 8.422 134.050
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.1.4Marktpflege 24.096 -144.785
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
2.3Rücklagenbewegung (-)(-)
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen --
2.3.2Zuführung an Rücklagen --
2.4Münzeinnahmen 400.000 249.000


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2009
Für 2009
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2009
1.000 €
12345
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -18.900.000 -18.377.740 -37.277.740
1.1Ausgaben 290.000.000 7.617.000 297.617.000
 (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
   
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
271.100.000 -10.760.740 260.339.260
2.Deckung des Finanzierungssaldos 18.900.000 18.377.740 37.277.740
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
18.500.000 18.377.740 36.877.740
2.1.1Einnahmen (241.215.260) (20.654.826) (261.870.086)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 241.206.838 20.654.826 261.861.664
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 8.422  8.422
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung (222.691.164) (-379.713) (222.311.451)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 222.682.742 -379.713 222.303.029
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 8.422  8.422
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ---
2.1.4Marktpflege 24.096 2.656.799 2.680.895
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ---
2.3Rücklagenbewegung (-)(-)(-)
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen ---
2.3.2Zuführung an Rücklagen ---
2.4Münzeinnahmen 400.000  400.000


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag
für 2009
Für 2009
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2009
1.000 €
12345
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -37.277.740 -12.201.096 -49.478.836
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur
Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
297.617.000 5.690.000 303.307.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
260.339.260 -6.511.096 253.828.164
2.Deckung des Finanzierungssaldos 37.277.740 12.201.096 49.478.836
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5)
36.877.740 12.201.096 49.078.836
2.1.1Einnahmen (261.870.086) (39.933.845) (301.803.931)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 261.861.664 39.933.845 301.795.509
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 8.422 -8.422
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung (222.311.451) (31.815.538) (254.126.989)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 222.303.029 31.815.538 254.118.567
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 8.422 -8.422
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ---
2.1.4Marktpflege 2.680.895 -3.115.789 -434.894
2.1.5Bestandsveränderung der Verwahrgelder  -967.000 -967.000
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen/Ver-
wahrgeldern
---
2.3Rücklagenbewegung (-)(-)(-)
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen ---
2.3.2Zuführung an Rücklagen ---
2.4Münzeinnahmen 400.000 -400.000




Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2009 Betrag für 2008
1.000 €
1234
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. u. 2.)
18.500.000 11.900.000
1.Einnahmen241.215.260 233.323.714
1.1Bruttokreditaufnahme (241.206.838) (233.189.664)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt:   
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 222.682.742 221.434.449
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 24.096 -144.785
1.1.1.3Nettokreditaufnahme 18.500.000 11.900.000
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:   
1.1.2.1mehr als vier Jahre 95.130.862 95.523.330
1.1.2.2ein bis vier Jahre 61.000.000 61.600.000
1.1.2.3weniger als ein Jahr 85.075.976 76.066.334
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8.422) (134.050)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2009
--
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2009
--
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur Regelung
der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung
im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)
8.422 134.050
2.Ausgaben222.715.260 221.423.714
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 222.691.164 221.568.499
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (84.065.085) (85.917.030)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung --
2.1.1.2Anleihen 45.750.000 38.250.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 1.769.782 2.699.271
2.1.1.4Schuldscheindarlehen 543.800 2.813.046
2.1.1.5Bundesobligationen 36.000.000 42.000.000
2.1.1.6Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 1.504 1.420
2.1.1.7Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt  153.388
2.1.1.8Sonstige  -94
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren (58.725.763) (61.340.819)
2.1.2.1Bundesschatzanweisungen 56.000.000 59.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen 210.000 -
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 2.515.163 2.314.369
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 60026.450
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) --
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr 79.900.315 74.310.649
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 24.096 -144.785


Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2009
Für 2009
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2009
1.000 €
12345
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuver-
schuldung (Saldo aus 1. u. 2.)
18.500.000 18.377.740 36.877.740
1.Einnahmen 241.215.260 20.654.826 261.870.086
1.1Bruttokreditaufnahme (241.206.838) (20.654.826) (261.861.664)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt:    
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 222.682.742 -379.713 222.303.029
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 24.096 2.656.799 2.680.895
1.1.1.3Nettokreditaufnahme 18.500.000 18.377.740 36.877.740
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:    
1.1.2.1mehr als vier Jahre 95.130.862 5.603.881 100.734.743
1.1.2.2ein bis vier Jahre 61.000.000 15.093.300 76.093.300
1.1.2.3weniger als ein Jahr 85.075.976 -42.355 85.033.621
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8.422) (-)(8.422)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem.
Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2009
---
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Rein-
gewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002
Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2009
---
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach
dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesell-
schaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im
Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)
8.422  8.422
2.Ausgaben 222.715.260 2.277.086 224.992.346
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 222.691.164 -379.713 222.311.451
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als
vier Jahren
(84.065.085) (-102.946) (83.962.139)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung
---
2.1.1.2Anleihen 45.750.000  45.750.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 1.769.782 -87.844 1.681.938
2.1.1.4Schuldscheindarlehen 543.800 -15.000 528.800
2.1.1.5Bundesobligationen 36.000.000  36.000.000
2.1.1.6Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen)
1.504 -1031.401
2.1.1.7Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ---
2.1.1.8Sonstige ---
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu
vier Jahren
(58.725.763) (-326.248) (58.399.515)
2.1.2.1Bundesschatzanweisungen 56.000.000  56.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen 210.000  210.000
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 2.515.163 -373.548 2.141.615
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 60047.300 47.900
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) ---
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als
einem Jahr
79.900.315 49.482 79.949.797
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ---
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 24.096 2.656.799 2.680.895


Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag
für 2009
Für 2009
treten hinzu
Neuer Betrag
für 2009
1.000 €
12345
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuver-
schuldung (Saldo aus 1. u. 2.)
36.877.740 12.201.096 49.078.836
1.Einnahmen 261.870.086 39.933.845 301.803.931
1.1Bruttokreditaufnahme (261.861.664) (39.933.845) (301.795.509)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt:    
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 222.303.029 31.815.538 254.118.567
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 2.680.895 -3.115.789 -434.894
1.1.1.3zur Bestandsveränderung der Verwahrgelder  -967.000 -967.000
1.1.1.4Nettokreditaufnahme 36.877.740 12.201.096 49.078.836
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:    
1.1.2.1mehr als vier Jahre 100.734.743 -13.579.441 87.155.302
1.1.2.2ein bis vier Jahre 76.093.300 41.014.084 117.107.384
1.1.2.3weniger als ein Jahr 85.033.621 12.499.202 97.532.823
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (8.422) (-)(8.422)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem.
Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2009
---
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Rein-
gewinn der Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002
Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 HG 2009
---
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach
dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesell-
schaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im
Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)
8.422 -8.422
2.Ausgaben 224.992.346 27.732.749 252.725.095
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 222.311.451 31.815.538 254.126.989
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als
vier Jahren
(83.962.138) (-132.983) (83.829.155)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung
---
2.1.1.2Anleihen 45.750.000 -45.750.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 1.681.938 -133.026 1.548.912
2.1.1.4Schuldscheindarlehen 528.800 -528.800
2.1.1.5Bundesobligationen 36.000.000 -36.000.000
2.1.1.6Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen)
1.401 421.443
2.1.1.7Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ---
2.1.1.8Sonstige ---
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu
vier Jahren
(58.399.515) (2.947) (58.402.462)
2.1.2.1Bundesschatzanweisungen 56.000.000 -56.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen 210.000 -210.000
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 2.141.615 2.947 2.144.562
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 47.900 -47.900
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) ---
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als
einem Jahr
79.949.797 31.945.575 111.895.372
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ---
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 2.680.895 -3.115.789 -434.894
2.3Bestandsveränderung der Verwahrgelder --967.000 -967.000
2.3.1Leistungen des Sondervermögens „Kinderbetreuungs-
ausbau"
-500.000 500.000
2.3.2Zuführung an das Sondervermögen „Schlusszah-
lungsvorsorge"
--1.467.000 -1.467.000



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2009 G. v. 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2290 m.W.v. 1. Januar 2009



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