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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SchwarzArbG § 2, § 2a (neu), § 8, § 12, § 17

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren".

b)
In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt.

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,".

3.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren

(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

1.
im Baugewerbe,

2.
im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,

3.
im Personenbeförderungsgewerbe,

4.
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,

5.
im Schaustellergewerbe,

6.
bei Unternehmen der Forstwirtschaft,

7.
im Gebäudereinigungsgewerbe,

8.
bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,

9.
in der Fleischwirtschaft.

(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Abs. 1 vorzulegen."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:

„1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.
entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
In Absatz 3 werden die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt und nach den Wörtern „dreißigtausend Euro" ein Komma und die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro" eingefügt.

5.
In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe „nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt.

6.
In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort „Polizeivollzugsbehörden" die Wörter „des Bundes und" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 1 1. EuropolGÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... Wort „zugreifende" ersetzt. e) In Absatz 5 werden die Wörter „ Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933 )" durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Artikel 2 1. MiArbGÄndG
... vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. ...

Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 1 EuropolGuaÄndG Änderung des Europol-Gesetzes
... des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933 ) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, ...