Das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel
4a des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren".
- b)
- In der Angabe zu § 17 werden nach dem Wort Polizeivollzugsbehörden" die Wörter des Bundes und" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
2a. der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,".
- 3.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
§ 2a Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.
- im Baugewerbe,
- 2.
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- 5.
- im Schaustellergewerbe,
- 6.
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- 7.
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 8.
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 9.
- in der Fleischwirtschaft.
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach §
2 Abs. 1 vorzulegen."
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:
1. entgegen § 2a Abs. 1 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 2.
- entgegen § 2a Abs. 2 den schriftlichen Hinweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 3 bis 5.
- b)
- In Absatz 3 werden die Angabe in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt und nach den Wörtern dreißigtausend Euro" ein Komma und die Wörter in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro" eingefügt.
- 5.
- In § 12 Abs. 4 wird die Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5" ersetzt.
- 6.
- In § 17 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nach dem Wort Polizeivollzugsbehörden" die Wörter des Bundes und" eingefügt.
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
G. v. 22.04.2009 BGBl. I S. 818
Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des Europol-Auslegungsprotokollgesetzes und des Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November 2003 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2504
Artikel 1 EuropolGuaÄndG Änderung des Europol-Gesetzes ... des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933 ) geändert worden ist, genannten Prüfgegenstände unmittelbar zusammenhängen, ...