Das
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel
2d des Gesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 33 wird wie folgt gefasst:
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere
- 1.
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
- Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,
- 3.
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,
- 4.
- Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie
- 5.
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.
(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden."
- 2.
- In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der Angabe § 32" durch die Wörter sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33," ersetzt.
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959