Artikel 7 - Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB XII § 33, § 42

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), wird wie folgt geändert:

1.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Beiträge für die Vorsorge

(1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden, insbesondere

1.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2.
Beiträge zu landwirtschaftlichen Alterskassen,

3.
Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

4.
Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht, sowie

5.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden."

2.
In § 42 Satz 1 Nr. 4 wird das Komma nach der Angabe „§ 32" durch die Wörter „sowie von Vorsorgebeiträgen entsprechend § 33," ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 2. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Familienleistungsgesetz (FamLeistG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2955; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 4 FamLeistG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert: 1. ...


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