Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 131 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden."
- b)
- In Absatz 3 Nr. 2 wird jeweils die Angabe § 7 Abs. 1a" durch die Angabe § 7b" ersetzt.
- 2.
- § 170 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. ausschließlich für die in § 7c Abs. 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,".
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959