Artikel 4a - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (ArbFlexiG k.a.Abk.)

Artikel 4a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 SGB VII § 2, § 80a, § 135, § 143e, § 199, § 201, § 205, § 213, mWv. 30. Dezember 2008 § 209

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren."

2.
In § 80a Abs. 2 werden nach dem Wort „Zeitpunkt" die Wörter „oder, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist, für die ersten 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls," eingefügt.

3.
In § 135 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die Versicherung nach einer Vorschrift des § 2 Abs. 1 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1a vor. Die Versicherung nach § 2 Abs. 1a geht der Versicherung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 vor."

4.
§ 143e Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Unfallverhütungsvorschriften" am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 110 bis 113 im Namen seiner Mitglieder."

5.
Dem § 199 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kapitel" die Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" angefügt.

6.
In § 201 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zahnärzte, die" die Wörter „nach einem Versicherungsfall" und nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen" eingefügt.

7.
§ 205 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dürfen Sozialdaten in gemeinsamen Dateien und im gemeinsamen Rechenzentrum der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§ 143e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) verarbeiten, soweit die Daten jeweils zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich sind. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus Dateien nach Satz 1 durch Abruf ermöglicht, ist sowohl zwischen den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als auch mit dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zulässig, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Abs. 1 des Zehnten Buches bedarf."

abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2008

8.
§ 209 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt".

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
Dem § 213 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 2 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe b des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) gilt auch für Versicherungsfälle, die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 4. November 2008 eingetreten sind."

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Zitierungen von Artikel 4a Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4a ArbFlexiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbFlexiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 ArbFlexiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 4a Nr. 8 und Artikel 4c Nr. 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 4 UntBeschG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe ...


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