§
32 des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt."
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen."
G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700