§
2 des
Aufwendungsausgleichsgesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel
41 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Arbeitgeber kann einen Antrag nach Absatz 2 Satz 1 durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfe an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizierung der übermittelnden und empfangenden Stelle gewährleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011
- 2.
- In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „kann" durch das Wort „hat" ersetzt und nach dem Wort „Krankenkasse" das Wort „zu" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854