Das
Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt," durch folgende Wörter ersetzt:
Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen,
- 1.
- die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder eingesetzt werden und
- 2.
- deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 Tonnen beträgt,".
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies zur Vermeidung von Mautausweichverkehren oder aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs gerechtfertigt ist."
- 2.
- In § 7 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort Fahrzeugschein" die Wörter oder die Zulassungsbescheinigung Teil I" eingefügt.
- 3.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe § 4 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe § 4 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5" ersetzt.
- 4.
- In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern die Maut nicht" ein Komma und die Wörter nicht vollständig" eingefügt.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort vorangegangene" durch das Wort vorvergangene" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort folgenden" durch das Wort übernächsten" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden jährlich bis zu 450 Millionen Euro von dem verbleibenden Mautaufkommen für die Durchführung von Programmen des Bundes zur Umsetzung der Ziele Beschäftigung, Qualifizierung, Umwelt und Sicherheit in Unternehmen des mautpflichtigen Güterkraftverkehrs verwendet."
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431