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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (2. ABMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge in der ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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