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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung (2. BeschVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2009 BeschV § 2, § 7, § 8, § 18, § 27, § 28

Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1224), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Absolventen deutscher Auslandsschulen zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an im Ausland beschäftigte Fachkräfte eines international tätigen Konzerns oder Unternehmens zum Zweck der betrieblichen Weiterbildung im inländischen Konzern- oder Unternehmensteil für bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten."

2.
In § 7 Nr. 4 wird vor dem Wort „Sportbund" das Wort „Olympischen" eingefügt.

3.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Journalistinnen und Journalisten

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Beschäftigte eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland,

1.
deren Tätigkeit vom Presse- und Informationsamt der Bundesregierung anerkannt ist, oder

2.
die unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland im Inland journalistisch tätig werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigt."

4.
In § 18 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „sechs" ersetzt.

5.
§ 27 wird wie folgt gefasst:

„§ 27 Fachkräfte

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden

1.
Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,

2.
Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,

3.
Fachkräften mit einem inländischen Hochschulabschluss und

4.
Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder einer im Inland erworbenen qualifizierten Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf.

Die Zustimmung wird in den Fällen der Nummern 3 und 4 ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt."

6.
In § 28 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" eingefügt.