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§ 9 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen



(1) 1Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. 2Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. 3Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) 1Die planaufstellende Stelle beteiligt die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen frühzeitig; sie gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht. 2Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der planaufstellenden Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. 3Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen. 4In der Bekanntmachung ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht und drei Monate nicht übersteigen soll, darauf hinzuweisen, dass

1.
Stellungnahmen abgegeben werden können,

2.
die Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen,

3.
mit Ablauf der Frist alle Stellungnahmen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

5Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet ist eine oder sind mehrere andere leicht zu erreichende, auch analoge Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der das Beteiligungsverfahren durchführenden Stelle angemessen und zumutbar ist. 6In der Bekanntmachung ist auf diese Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen.

(3) 1Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut im Internet zu veröffentlichen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Dauer der Veröffentlichung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. 3Die Beteiligung nach Satz 1 soll auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit sowie auf die von der Änderung erstmalig oder stärker in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 4Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte Behörde zu unterrichten. 2Hat der Staat keine Behörde benannt, so ist die oberste für Raumordnung zuständige Behörde dieses Staates zu unterrichten. 3Der zu unterrichtenden Behörde ist ein Exemplar des Planentwurfs elektronisch zu übermitteln. 4Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 5Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 6Wenn die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, zu beteiligen.

(5) 1Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans einschließlich der Ergänzung oder Aufhebung einzelner Festlegungen kann die Beteiligung auf die von der Änderung in ihren Belangen berührte Öffentlichkeit und die von der Änderung in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn

1.
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,

2.
nach § 8 Absatz 2 Satz 1 festgestellt wurde, dass die Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden, und

3.
der Meeresbereich nicht berührt ist.

2Satz 1 gilt auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die funktionslos geworden sind, weil ihre Verwirklichung aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Entwicklungen auf unabsehbare Zeit offenkundig ausgeschlossen ist. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 finden die Absätze 1 und 4 keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 9 ROG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.09.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
vom 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
aktuell vorher 24.11.2020Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 2453
aktuell vorher 29.11.2017 (07.12.2017)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
aktuell vorher 29.11.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 29.11.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 2 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuellvor 29.07.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ROG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ROG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ROG Begriffsbestimmungen (vom 28.09.2023)
...  Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als ...
§ 5 ROG Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 (vom 29.11.2017)
... 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des ...
§ 7 ROG Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (vom 28.09.2023)
... der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 *) sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne ...
§ 10 ROG Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen (vom 28.09.2023)
... Maßnahmen. (4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen ...
§ 11 ROG Planerhaltung (vom 28.09.2023)
... Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn 1. die Vorschriften des § 9 über die Beteiligung verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Personen ... berücksichtigt worden sind; 2. die Vorschriften des § 7 Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 über die Begründung des Raumordnungsplans sowie seiner Entwürfe verletzt worden ... 1. Ein für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans beachtlicher Mangel des nach § 9 Absatz 2 bei der Beteiligung beizufügenden Umweltberichts (§ 8 Abs. 1) besteht, wenn dieser in ...
§ 13 ROG Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne (vom 28.09.2023)
... hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, ... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ...
§ 18 ROG Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes (vom 28.09.2023)
... Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite ... Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte ...
§ 27 ROG Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern (vom 28.09.2023)
...  (3) Am 28. September 2023 geltendes Landesrecht, das § 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12 oder die Vorschriften des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ergänzt, sowie landesrechtliche ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 245e BauGB Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (vom 14.01.2024)
... Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen ... entspricht. In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der ...

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 5 NABEG Inhalt der Bundesfachplanung (vom 29.12.2023)
... bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des ...
§ 18 NABEG Erfordernis einer Planfeststellung (vom 29.12.2023)
... bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des ...

Verordnung über die Raumordnung im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz (BRPHV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3712
Anlage BRPHV (zu § 1) Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz
... Beteiligungsverfahren, beispielsweise bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach § 9 Absatz 2 ROG . Vielmehr gestattet die Koordinierung im Sinne von I.3 eine Beteiligung, die keinen gesetzlichen ... 2020 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) gemäß § 9 Absatz 1 ROG die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ... und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Absatz 2 ROG mit Schreiben vom 28. September 2020 beteiligt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zum ... und der Umweltbericht wurden im Lichte der Stellungnahmen, die während der Beteiligungen nach § 9 Absatz 2 ROG und §§ 47, 62 GGO eingingen, fortlaufend weiterentwickelt und optimiert.  ... kommen nicht ernsthaft in Betracht. Im Aufstellungsverfahren nach § 9 ROG wurden auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 11 EnSiGuaÄndG Änderung des Baugesetzbuchs
... den Planentwurf bereits eine Beteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes durchgeführt wurde und anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Ausweisungen ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 1 ROGÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
...  Ziele der Raumordnung, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 9 Absatz 2 in einem die Ergebnisse der Beteiligung berücksichtigenden Planentwurf enthalten sind und als ... die Wörter „nach § 13 Absatz 6 und § 17" gestrichen. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ... (1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite ... der auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die ... Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte ...

Gesetz zur Änderung raumordnungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 RORÄndG Änderung des Raumordnungsgesetzes
...  § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung ... nach § 13 Absatz 1" und wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die ... abzuwägen" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter „ § 9 sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren nach §§ 10, 18" durch die ... durch die Wörter „§ 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 " ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt:  ... in den Ländern" wird gestrichen. 10. § 8 wird aufgehoben. 11. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt ... 11" durch die Angabe „§ 10" ersetzt. 12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von ... 10" ersetzt. 12. § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst: „ § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen (1) Die ... und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9" durch ... 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." b) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 9 " durch die Angabe „§ 8" ersetzt. c) Folgender Absatz 4 wird ... 4 wird angefügt: „(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen ... Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 und 2 Satz 2" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Abs. 5 und des § 10 ... „Abs. 5 und des § 10 Abs. 1" durch die Wörter „Absatz 5 und des § 9 Absatz 2 " ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11" durch die ... des Regionalplans herausstellt." c) In Absatz 4 wird die Angabe „ § 9 " jeweils durch die Angabe „§ 8", die Angabe „§ 10 Abs. 1" ... „§ 8", die Angabe „§ 10 Abs. 1" wird durch die Angabe „ § 9 Absatz 2 " und die Angabe „§ 11" wird durch die Angabe „§ 10" ... hierfür gelten die Absätze 5 und 6, § 7 Absatz 3, 4 und 8 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg und ... nach § 204 des Baugesetzbuchs übernehmen, wenn er den §§ 7 bis 13 dieses Gesetzes und den Vorschriften des Baugesetzbuchs entspricht (regionaler ... Planung oder Maßnahme die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." cc) Der neue Satz 7 wird aufgehoben. 21. § ... werden kann. Elektronische Informationstechnologien sollen ergänzend genutzt werden; § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend." 23. § 18 wird wie folgt geändert: a) Im ... a) Im Eingangssatz wird die Angabe „§ 10" durch die Angabe „ § 9 " ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ort und ... b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt der auslegenden ... 1 werden die Wörter „der Nummer 1 gelten auch" durch die Wörter „des § 9 Absatz 2 und 3 gelten" ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. d) ... § 6 Abs. 2" werden durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, die §§ 6 bis 12" ersetzt, und nach dem Wort „Gebührenregelungen" werden die ... 35. § 29 wird aufgehoben. 36. In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe „ § 9 " jeweils durch die Angabe „§ 8" ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des ... bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Raumordnungsplans nach § 9 des Raumordnungsgesetzes beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des ...

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 5 InvBeG Änderung des Raumordnungsgesetzes
... Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite ... der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung nach § 9 Absatz 2 mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung im Verkündungsblatt und auf der Internetseite ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
... Wörter „§ 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes" ersetzt. (15) In § 9 Absatz 4 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes , das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ...

Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176, 214
Artikel 1 BauLPDigG Änderung des Baugesetzbuchs (vom 07.07.2023)
... Standort" ersetzt. bb) Die Wörter „§ 4 des Baugesetzbuchs oder § 9 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes " werden durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes ... werden durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 3 dieses Gesetzes oder § 9 Absatz 2 und 3 des Raumordnungsgesetzes " ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: „In ... „In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder des § 9 Absatz 3 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes kann ein Vorhaben unter den Voraussetzungen des Satzes 1 vor Durchführung der ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 20.08.2012 BGBl. I S. 1718
Bekanntmachung LRAbwBek
... 4 des Grundgesetzes d) 1. September 2012 § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3853
Bekanntmachung LRAbwBek
... des Grundgesetzes d) 29. November 2017 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ... des Grundgesetzes d) 29. November 2017 § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2453
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 15 Absatz 3 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I ... des Grundgesetzes d) 4. September 2020 § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 7 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 ...