(1)
1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach
§ 17 Absatz 1 und 2 findet
§ 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt.
2Auf Raumordnungspläne nach
§ 17 Absatz 3 findet
§ 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung;
§ 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2)
1Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach
§ 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach
§ 17 keine Anwendung.
2Raumordnungspläne des Bundes nach
§ 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen;
§ 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Gesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986