Änderung § 29 ROG vom 01.03.2010

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§ 29 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 29 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone, die vor dem 31. Dezember 2008 förmlich eingeleitet wurden, findet das bisher geltende Raumordnungsgesetz des Bundes Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Regelungen des § 19 Abs. 2 zur Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen, des § 20 zur Planerhaltung, des § 21 zur Zielabweichung, des § 22 zur Untersagung sowie des § 27 zu den Verwaltungsgebühren gelten für Rechtsverordnungen nach § 18a des Raumordnungsgesetzes in der vor dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassung entsprechend.



 
 



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