Änderung § 23 ROG vom 27.06.2020

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§ 23 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 23 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Beirat für Raumentwicklung


(Text alte Fassung)

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beruft im Benehmen mit den zuständigen Spitzenverbänden in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

(Text neue Fassung)

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.

(heute geltende Fassung) 



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