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Änderung § 26 ROG vom 27.06.2020

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§ 26 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 26 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.



 
(heute geltende Fassung) 
 

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