§ 22 ROG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 22 ROG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 124 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig ist. | (Text neue Fassung) Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Abs. 2 und 3 gilt § 14 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig ist. |