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Änderung § 6 ROG vom 29.11.2017

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§ 6 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2017 geltenden Fassung
§ 6 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ausnahmen und Zielabweichung


(1) Von Zielen der Raumordnung können im Raumordnungsplan Ausnahmen festgelegt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2 Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, zu beachten haben.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Von Zielen der Raumordnung kann abgewichen werden, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. 2 Antragsberechtigt sind die öffentlichen Stellen und die Personen des Privatrechts, die das Ziel, von dem eine Abweichung zugelassen werden soll, nach § 4 zu beachten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)