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Änderung § 19 ROG vom 27.06.2020

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§ 19 ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 19 ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 159 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes


(Text alte Fassung)

1 Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entscheidet. 2 Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erforderlich.

(Text neue Fassung)

1 Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet. 2 Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erforderlich.


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