Abschnitt 3 - Raumordnungsgesetz (ROG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Geltung ab 30.06.2009, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 2301-2 Raumordnung
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Abschnitt 3 Raumordnung im Bund
§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
§ 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
§ 23 Beirat für Raumentwicklung

Abschnitt 3 Raumordnung im Bund

§ 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum


§ 17 hat 4 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone einen Raumordnungsplan als Rechtsverordnung auf. 2Der Raumordnungsplan soll unter Berücksichtigung etwaiger Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen

1.
zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,

2.
zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,

3.
zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie

4.
zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.

3Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. 4Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen arbeitet mit den angrenzenden Staaten und Ländern zusammen, um die Abstimmung und Kohärenz des Raumordnungsplans mit den Raumplanungen der angrenzenden Staaten und Länder sicherzustellen.

(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien länderübergreifende Raumordnungspläne für den Hochwasserschutz sowie zu Standortkonzepten für Häfen und Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung als Rechtsverordnung aufstellen. 2Voraussetzung ist, dass dies für die räumliche Entwicklung und Ordnung des Bundesgebietes unter nationalen oder europäischen Gesichtspunkten erforderlich ist. 3Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. 4Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung der Raumordnungspläne durch. 5Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.

(3) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen kann im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes einzelne Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Absatz 2 durch Grundsätze in einem Raumordnungsplan konkretisieren. 2Die Beratungs- und Unterrichtungspflicht nach § 24 Absatz 1 und 4 ist zu beachten. 3Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die vorbereitenden Verfahrensschritte zur Aufstellung des Raumordnungsplans durch. 4Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beteiligt bei der Planaufstellung die Bundesministerien und stellt das Benehmen mit den Ländern und den angrenzenden Staaten her.

(4) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Träger der Bundesraumordnung entsprechend § 14 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vertragliche Vereinbarungen treffen; Gegenstand dieser Vereinbarungen kann auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Bundesraumordnung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.

(5) Auf den Raumordnungsplan nach Absatz 3 findet § 8 keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes


§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 1 und 2 findet § 9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. 2Auf Raumordnungspläne nach § 17 Absatz 3 findet § 9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; § 9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.

(2) 1Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 keine Anwendung. 2Raumordnungspläne des Bundes nach § 17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; § 10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes


§ 19 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Hinsichtlich der Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass über den Antrag auf Zielabweichung bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und bei Raumordnungsplänen nach § 17 Absatz 2 das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung entscheidet. 2Wird über den Antrag auf Zielabweichung im Zulassungsverfahren über eine raumbedeutsame Planung oder Maßnahme oder in einem anderen Verfahren entschieden, ist das Benehmen mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erforderlich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes


§ 20 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Für die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes gilt § 12 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, dass für die Untersagung das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zuständig ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


§ 21 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Planungen und Maßnahmen zu bestimmen, für die eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.

(2) 1Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedeutung und Form der Planzeichen zu bestimmen, die für die Festlegungen in Raumordnungsplänen notwendig sind. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates, wenn sie die Bedeutung und Form der Planzeichen bestimmt, die für Festlegungen in Raumordnungsplänen der Länder notwendig sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung führt ein Informationssystem zur räumlichen Entwicklung im Bundesgebiet und in den angrenzenden Gebieten. 2Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt den Ländern die Ergebnisse des Informationssystems zur Verfügung.

(2) 1Das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung erstattet dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Vorlage an den Deutschen Bundestag in regelmäßigen Abständen Berichte, insbesondere über

1.
die bei der räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes zugrunde zu legenden Tatsachen (Bestandsaufnahme, Entwicklungstendenzen),

2.
die im Rahmen der angestrebten räumlichen Entwicklung durchgeführten und beabsichtigten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen,

3.
die räumliche Verteilung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union im Bundesgebiet und deren Wirkung,

4.
die Auswirkungen der europäischen Integration auf die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes.

2Die Berichte können sich auf fachliche und teilräumliche Aspekte beschränken.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023

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§ 23 Beirat für Raumentwicklung


§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG) G. v. 22. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 88 m.W.v. 28. September 2023



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