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Synopse aller Änderungen des ROG am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 5 des RORÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ROG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1245

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:
**) Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
    § 2 Grundsätze der Raumordnung
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung
    § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4
    § 6 Ausnahmen und Zielabweichung
    § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
    § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
    § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
    § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
    § 11 Planerhaltung
    § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern
    § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
    § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit
    § 15 Raumordnungsverfahren
    § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren
Abschnitt 3 Raumordnung im Bund
    § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
    § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
    § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
    § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
    § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
    § 23 Beirat für Raumentwicklung
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
    § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
    § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 26 Gebühren und Auslagen
(Text neue Fassung)

    § 26 (aufgehoben)
    § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Gebühren und Auslagen




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19, die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie durchführt, werden Gebühren erhoben. 2 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Satzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. 3 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für die Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.