Synopse aller Änderungen des ROG am 24.11.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. November 2020 durch Bekanntmachung LRAbwBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ROG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ROG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2020 geltenden Fassung
ROG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2020 geltenden Fassung
durch B. v. 23.11.2020 BGBl. I S. 2453

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

*) Das Gesetz dient der Umsetzung folgender Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts:
**) Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
    § 2 Grundsätze der Raumordnung
    § 3 Begriffsbestimmungen
    § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung
    § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4
    § 6 Ausnahmen und Zielabweichung
    § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
    § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen *)
(Text neue Fassung)

    § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
    § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
    § 11 Planerhaltung
    § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern
    § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne
    § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit
    § 15 Raumordnungsverfahren
    § 16 Beschleunigtes Raumordnungsverfahren; Absehen von Raumordnungsverfahren
Abschnitt 3 Raumordnung im Bund
    § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
    § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes
    § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
    § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
    § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
    § 23 Beirat für Raumentwicklung
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
    § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern
    § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
    § 26 Gebühren und Auslagen
    § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
    Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1)
    Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen *)




§ 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen


(1) 1 Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. 2 Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. 3 Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.

(2) 1 Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. 2 Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. 3 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. 4 Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. 5 Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. 6 Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.

(3) 1 Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2 Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. 3 Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

(4) 1 Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. 2 Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 3 Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. 4 Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.

vorherige Änderung nächste Änderung


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*)
abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853)




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Anm. d. Red.:
abweichendes Landesrecht
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Niedersachsen siehe B. v. 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3853)
- Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)


(heute geltende Fassung) 

§ 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) 1 Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 2 Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. 3 Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)

§ 15 Raumordnungsverfahren


(1) 1 Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). 2 Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. 3 Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) 1 Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. 2 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) 1 Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. 2 Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. 3 Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. 4 Elektronische Informationstechnologien sollen ergänzend genutzt werden, soweit der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 elektronisch vorgelegt hat. 5 § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. 6 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. 7 Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) 1 Über das Erfordernis, ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Einreichung der hierfür erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2 Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen.

(5) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Abs. 1 ist im Benehmen mit der zuständigen Stelle oder Person über die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens zu entscheiden.

(6) 1 Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt die Verpflichtung, Raumordnungsverfahren durchzuführen, nicht. 2 Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

vorherige Änderung


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 19. März 2020 (BGBl. I S. 526)




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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht
-
Niedersachsen siehe B. v. 19. März 2020 (BGBl. I S. 526)
- Schleswig-Holstein siehe B. v. 23. November 2020 (BGBl. I S. 2453)





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