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§ 3 - Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber (InsoGEinzKV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-33 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Höhe der Pauschale für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung



(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt jährlich 2.007.920 Euro.

(2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils einer Million Euro abgegolten.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 InsoGEinzKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InsoGEinzKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013)
... die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Pauschale für die ... Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Die Deutsche ... Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu leisten. (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zahlungen der ... Krankenkassen zu verteilen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleichsbetrag nach § 3 Abs. 2 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der ...