(1) Die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung für die Prüfung der Arbeitgeber (§
358 Abs. 3 Satz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch) durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung beträgt jährlich 2.007.920 Euro.
(2) Erhöhte Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung Bund, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils einer Million Euro abgegolten.
§ 5 InsoGEinzKV Fälligkeit und Zahlung (vom 01.01.2013) ... die Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1) gilt Absatz 1 entsprechend. (4) Die Pauschale für die ... Prüfung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Die Deutsche ... Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu leisten. (6) Die in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Ausgleichsbeträge sind jeweils mit den Zahlungen der ... Krankenkassen zu verteilen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleichsbetrag nach § 3 Abs. 2 ist durch Überweisung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu leisten. Der ...