§ 6 - Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber (InsoGEinzKV k.a.Abk.)

V. v. 02.01.2009 BGBl. I S. 4 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 16 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 860-3-33 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.



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