Auf Grund des §
174 Absatz 3 des
Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit die Klagen Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13g der Bundesbesoldungsordnung und entsprechende Beamtinnen und Beamte bis zur Anstellung betreffen, den Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Justiz.