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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-mntDAIVV)

V. v. 08.10.2001 BGBl. I S. 2612; aufgehoben durch § 27 V. v. 18.07.2012 BGBl. I S. 1554
Geltung ab 31.07.2001; FNA: 2030-7-5-1 Beamte
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§ 33 Schriftliche Prüfung



(1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Jeweils eine Aufgabe der fünf schriftlichen Arbeiten ist aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:

1.
Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht,

2.
Öffentliches Dienstrecht,

3.
Öffentliche Finanzwirtschaft,

4.
Organisation und Geschäftsverkehr und

5.
Beschaffung und Materialverwaltung.

Bei der Aufgabe nach Nummer 4 kann das Fach Informationsverarbeitung berücksichtigt werden.

(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden nicht zur Verfügung gestellt.

(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.

(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.

(5) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung nach dem Zufallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kennziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(6) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 12 und etwaige besondere Vorkommnisse und unterschreiben die Niederschrift.

(7) § 28 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 36 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.



 

Zitierungen von § 33 LAP-mntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-mntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 LAP-mntDAIVV Leistungsnachweise
... Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 33 ) erbracht, gilt er als mit ungenügend (Rangpunktzahl 0) bewertet. (6) Zum ...
§ 25 LAP-mntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung ...
§ 28 LAP-mntDAIVV Zwischenprüfung
... Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten § 31 Abs. 5 Satz 1, § 33 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und die §§ 36 bis 38, 40 und 41 ...