(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus.
(2) In der Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter gründliche Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten nachweisen:
- 1.
- Organisation und Geschäftsverkehr, Informationsverarbeitung,
- 2.
- Registraturwesen,
- 3.
- Beschaffung und Materialverwaltung,
- 4.
- Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und Leistungsrechnung und
- 5.
- Berechnung von Besoldung, Vergütung, Lohn, Beihilfen, Umzugskosten und Reisekosten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ferner zeigen, dass sie über Grundkenntnisse folgender Fachgebiete verfügen:
- 1.
- Staats- und Verfassungsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Bürgerliches Recht,
- 4.
- Öffentliches Dienstrecht, insbesondere Beamtenrecht, und
- 5.
- Bundeshaushaltsrecht.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten; sie soll 40 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach §
38; die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
(7) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission unterschreiben.