(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 vom Hundert,
- 4.
- die Rangpunkte der fünf schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit jeweils 10 vom Hundert (insgesamt 50 vom Hundert) und
- 5.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 25 vom Hundert.
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunktzahl 5 oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet; im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unberücksichtigt.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit, die sie oder er auf Wunsch kurz mündlich erläutert.