Änderung § 14 Düngegesetz vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 Düngegesetz, alle Änderungen durch Artikel 2 VkBkmMoG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des DüG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2 eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer Rechtsverordnung

(Text alte Fassung)

a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1,

c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,

d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 6 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

(Text neue Fassung)

a) nach § 3 Absatz 4 oder 5 Nummer 2, 3, 5, 6, 8 oder 10, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1, oder nach § 11a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

b) nach § 3 Absatz 5 Nummer 1 oder 9, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 3 Absatz 5 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1,

c) nach § 3 Absatz 5 Nummer 7 oder § 11a Absatz 2 Satz 4 oder 6 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1, oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 7 oder 8,

d) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

e) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

f) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 5 Satz 1 oder 2 Nummer 1,

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zuwiderhandelt oder

6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) 1 Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e oder Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed